
Nutzung und Haftung
Was muss ich bei der Nutzung von Daten beachten? Welche Haftungsrisiken bestehen?
Urheberrecht
Das Gesetz gesteht dem Schöpfer eines persönlichen Werkes ein unveräußerliches, nicht übertragbares Urheberrecht zu. Ein solches persönliches Werk kann ein Roman, ein Zeitungsartikel, ein Logo, ein Foto, ein Theaterstück, ein Bild, ein Musikstück, eine Software, eine Erfindung sein. Der Urheber – also zum Beispiel ein Autor, ein Fotograf, ein Künstler, ein Programmierer, ein Grafiker – hat allein das Recht, über die Verwertung seines Werkes zu entscheiden.
Nur der Urheber hat die Verwertungsrechte für sein persönliches Werk und kann diese selber wahrnehmen oder als Nutzungsrechte an andere Personen übertragen. Diese werden Verwerter genannt.
Nutzungsrecht
Ein Urheber kann einer anderen Person das Recht einräumen, sein geistiges Werk zu nutzen. Oft wird in diesem Fall von „Lizenzen“ gesprochen. Allerdings ist dieser Begriff juristisch nicht eindeutig definiert, Juristen sprechen eher von einer „Nutzungsrechtseinräumung“.
Die Nutzungsrechte werden unterteilt in einfache und ausschließliche Nutzungsrechte. Das einfache Nutzungsrecht bedeutet, dass der Verwerter berechtigt ist, die Werke auf die zuvor vertraglich vereinbarte Art zu nutzen. Dasselbe Recht kann der Urheber auch einem anderen Verwerter einräumen. Möchte ein Verwerter als einziger ein Werk nutzen, muss er versuchen, vom Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten Zweck oder für eine bestimmte Region zu erhalten. Bekommt er dies, kann nicht mal der Urheber selbst das Werk in dieser Zeit, zu diesem Zweck oder in dieser Region nutzen.
Fazit: IMMER, wenn Fotos, Texte, Software oder Videos genutzt werden sollen, muss geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen dies erlaubt ist. Das Einverständnis für eine Nutzung vom Rechteinhaber sollte immer vorliegen! Wenn du nicht weißt, woher ein Foto oder ein Text stammt, verwende es bzw. ihn nicht.
Prüf zuerst, ob Angaben zur Nutzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz auch AGB) oder in ausdrücklichen Nutzungsbedingungen dokumentiert sind. Liegen keine klaren Aussagen zur Nutzung vor oder möchtest du etwas anderes, muss die Nutzung mit dem Rechteinhaber individuell und schriftlich vereinbart werden.
Nicht vergessen: Der Rechteinhaber muss in der Regel bei der Verwendung seines Werkes namentlich genannt werden. Wie das zu geschehen hat, ist entweder ebenfalls in den Nutzungsangaben festgelegt oder es muss mit dem Rechteinhaber abgestimmt werden, am besten schriftlich, zum Beispiel per Mail.
Widerrufsrecht
Der Widerruf bezeichnet ein sogenanntes Gestaltungsrecht des Verbrauchers. Nach einem Widerruf sind der Verbraucher und der Unternehmer nicht mehr an ihre, auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärungen gebunden. Es gilt auch beim Kauf digitaler Inhalte wie Software-Downloads ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Wer eine Webseite ins Internet stellt, der muss auch für ein Impressum sorgen. Denn der Nutzer einer Internetseite soll wissen, mit wem er es zu tun hat. Im Telemediengesetz (TMG) ist geregelt, welche Informationen ein Impressum enthalten muss.
Relevant für die Selbsthilfe sind:
- • Name und Anschrift, unter der der Internetseiten-Anbieter gemeldet ist,
- • Kontaktdaten, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse,
- • das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, in das der Internetseitenanbieter eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer.
Wo muss das Impressum platziert sein?
Laut §5 des Telemediengesetzes muss es „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Die Pflichtangaben sollten daher auf einer gesonderten und leicht zu findenden Seite im Internetauftritt platziert werden. Ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Leser durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit dem Impressum geführt wird (sogenannte „2-Klick- Regelung“, BGH-Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03).
Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen Informationspflichten?
Verstöße gegen die genannten Informationspflichten stellen – unabhängig davon, ob sie absichtlich oder fahrlässig begangen werden – Ordnungswidrigkeiten dar, die zu beträchtlichen Bußgeldern führen können. Es gibt Anwälte, die sich auf das Aufspüren solche Fälle spezialisiert haben.
Der Haftungsausschluss ist eine Klausel im Vertragsrecht. Die Klausel regelt, unter welchen Bedingungen man sich aus einer Haftung für eine Verletzung zum Beispiel der Sorgfaltspflicht oder anderer Pflichten befreien kann.
Im Internetrecht wird der Begriff Disclaimer für einen solchen Haftungsausschluss verwendet. Ein Disclaimer wird in E-Mails und für Internetauftritte verwendet, um sich aus der Haftung zu ziehen. Zum Beispiel für den Fall, dass eine E-Mail mit vertraulichen Inhalten den falschen Empfänger erreicht oder dass ein, auf der eigenen Internetseite gesetzter Link zu rechtlich umstrittenen Inhalten auf einer anderen Internetseite führt. Die meisten Juristen halten einen solchen Disclaimer jedoch für rechtlich nicht haltbar.
Grundsätzlich ist es von Vorteil, mit befreundeten Organisationen und Kooperationspartnern verlinkt zu sein. Damit steigerst du den Bekanntheitsgrad deiner Seite, auch weil Suchmaschinen sie besser platzieren. Beachte aber folgende Hinweise, um rechtlich möglichst auf der sicheren Seite zu sein und um sich deutlich von anderen Inhalten zu distanzieren:
- Kläre vorab, ob der Betreiber deines Linkziels mit einer Verlinkung einverstanden ist. Das ist zwar rechtlich nicht erforderlich, hilft aber bei der Vernetzung und vor eventuellen Auseinandersetzungen.
- Prüfe genau die Inhalte der Seite, auf die du verlinken willst. Findest du dort ungünstige Werbung, problematische oder gar rechtswidrige Inhalte, dann verzichte auf eine Verlinkung.
- Kennzeichne externe Links deutlich als solche.
- Die Verlinkung muss immer mit der Öffnung eines neuen Browser-Fensters verbunden sein.
- Verlinke möglichst immer nur auf die Startseiten anderer Internetseiten (und nicht auf die Unterebenen).
- Kennzeichne Links mit dem Datum der Verlinkung.
- Überprüfe regelmäßig deine Linkziele: Oft ändern sich Internetseiten oder Inhalte fallen ganz weg.
Kostenlose Angebote zur Erstellung eines eigenen Internetauftritts sind häufig mit obligatorischen Werbeeinblendungen in Form von Bannern oder Pop-Up-Fenstern verbunden. Verzichte lieber darauf und wähle werbefreie Angebote, weil du die Werbung nicht kontrollieren kannst. Die andere Möglichkeit ist, wie schon im Kapitel Internet beschrieben: Frage deinen Selbsthilfeverband oder die EmK, ob sie dir helfen können, eine eigene Internetseite zu erstellen.
Dasselbe gilt, wenn du überlegst, eine Kooperation mit einem Unternehmen einzugehen, um zusätzliche Einkommensquellen für deinen Verband oder Verein zu erschließen. Nutze auch in diesen Fällen die Ansprechpartner in den Verbänden der Sucht-Selbsthilfe und der EmK, denn eine solche Kooperation sollte sorgfältig bedacht und geprüft werden.